Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Hochschulwirtschaftsführungsverordnung

- HWFVO

§ 6 Kreditermächtigung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Hochschulen, die die in § 5 Abs. 5 Hochschulgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen insgesamt maximal Kredite bis zur doppelten Höhe der aus Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen aufnehmen, die gemäß den nach § 11 Abs. 2 dieser Verordnung ergangenen Regelungen sowie den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften gebildet wurden. Maßgeblicher Bewertungsstichtag ist der 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres. Zulässige Finanzinstrumente sind auf Euro lautende Kreditverträge, Schuldscheine und Anleihen. Die Übernahme von Bürgschaften und Garantien wird auf den Höchstbetrag nach Satz 1 angerechnet. In Einzelfällen können im Einvernehmen mit dem Ministerium abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 5 § 7